Kurzuschuss von Krankenkassen
Seitdem Ungarn Mitglied der EU ist, zahlen ausländische Krankenkassen an ihre Versicherten auch einen Zuschuss. Für eine Kostenbeteiligung wird vorausgesetzt, dass vor der Reise ein ärztlich begründeter Antrag bei der Krankenkasse vorgelegt wird.
EU Regelungen bei der Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Mai 2003 (Rechtssache C-385/99) über die ärztliche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Patienten das Recht, sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ambulant behandeln zu lassen. Dafür ist eine vorherige Genehmigung des einheimischen Krankenversicherungsträgers nicht notwendig. Dagegen benötigen Patienten für stationäre Leistungen – ausgenommen in einem Notfall – die vorherige Genehmigung ihrer Krankenkasse. Patienten bekommen jedoch höchstens den Satz erstattet, den Sie für die gleiche Behandlung im Inland erhalten würden.
Wichtige Empfehlung
Bitte nehmen Sie Ihre Befunde und Röntgenbilder zwecks Vorlage beim Kurarzt mit. Seit dem 1. April 2007 gilt in Deutschland ein Wahlrecht für die Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung laut § 40 SGB V. Das Wahlrecht gilt nur für Ambulante Vorsorgeleistungen in Kurorten (früher „Offene Badekur“). Von der Krankenkasse nach Sozialgesetzbuch V § 23, 3 werden die Kurarzt-Kosten d. h. medizinische Leistungen und ca. 90 Prozent der Kurmittel übernommen.
Der Patient trägt demnach 10 Prozent der Kosten und, je nach KK-Regelung, 20 Euro Eigenanteil an der Therapie plus 10 Euro Verordnungsgebühr. Er erhält einen Zuschuss bis zu 13 Euro pro Behandlungstag.
EU Regelungen bei der Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13. Mai 2003 (Rechtssache C-385/99) über die ärztliche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Patienten das Recht, sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ambulant behandeln zu lassen. Dafür ist eine vorherige Genehmigung des einheimischen Krankenversicherungsträgers nicht notwendig. Dagegen benötigen Patienten für stationäre Leistungen – ausgenommen in einem Notfall – die vorherige Genehmigung ihrer Krankenkasse. Patienten bekommen jedoch höchstens den Satz erstattet, den Sie für die gleiche Behandlung im Inland erhalten würden.
Wichtige Empfehlung
Bitte nehmen Sie Ihre Befunde und Röntgenbilder zwecks Vorlage beim Kurarzt mit. Seit dem 1. April 2007 gilt in Deutschland ein Wahlrecht für die Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung laut § 40 SGB V. Das Wahlrecht gilt nur für Ambulante Vorsorgeleistungen in Kurorten (früher „Offene Badekur“). Von der Krankenkasse nach Sozialgesetzbuch V § 23, 3 werden die Kurarzt-Kosten d. h. medizinische Leistungen und ca. 90 Prozent der Kurmittel übernommen.
Der Patient trägt demnach 10 Prozent der Kosten und, je nach KK-Regelung, 20 Euro Eigenanteil an der Therapie plus 10 Euro Verordnungsgebühr. Er erhält einen Zuschuss bis zu 13 Euro pro Behandlungstag.
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